Die Steuerbehörde sei dieser Differenz jedoch nicht nachgegangen und habe damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Des Weiteren müssten auch die nachgereichten Unterlagen berücksichtigt werden, da sonst die Rekurrentin für ihre Unkenntnis bestraft würde. Es sei auch unverständlich, dass der zuständige Steuerkommissär zuerst einen „Kuhhandel“ vorgeschlagen, dann aber im Einspracheentscheid keine wertvermehrende Investition berücksichtigt habe. Dies sei ein klarer Verstoss gegen Treu und Glauben.