Sie begehrte unter Verweis auf eine nachträglich erstellte und von beiden Parteien unterzeichnete Inventarliste, dass für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer die vertraglich vereinbarten Fr. 50'000.-- für das Mobiliar berücksichtigt würden. Am 6. Dezember 2004 gelangte ihr Treuhänder mit einem weiteren Schreiben an die Steuerverwaltung, mit dem unter Beilage einer Bauabrechnung geltend gemacht wurde, im Jahre 1982 sei eine Investition von Fr. 104'000.-- getätigt worden und diese sei ebenfalls zu berücksichtigen.