{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-10-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-44_2006-10-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_44_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf84c73ceea0948b15c096ef0e8d8263f1fca39df54c585fa80ae469607d16a18a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf84c73ceea0948b15c096ef0e8d8263f1fca39df54c585fa80ae469607d16a18a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_44", "Checksum": "9bfc632c2a98d298bda38d3ac403d25d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2006 A 2006 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.10.2006 A 2006 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückgewinnsteuer | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:43:40", "Checksum": "258954ea4bfb89f6b07f46afaa46401d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2006 A 2006 44\nRegeste:\nGrundstückgewinnsteuer | Gesuch\n\n b) Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private einen Anspruch\ndarauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in\nein anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden\ngeschützt zu werden. Selbst eine unrichtige behördliche Auskunft kann eine\nVertrauensgrundlage bilden und beim Vorliegen der nachfolgend\naufgezählten Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen,\nRechtswirkungen entfalten: die Angaben der Behörde muss sich auf eine\nkonkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit beziehen; die\nAmtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, muss hiefür zuständig sein; der\nBürger hat die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen\nkönnen; er hat im Vertrauen auf die Auskunft nicht wieder rückgängig zu\nmachende Dispositionen getroffen; die Rechtslage hat sich seit Erteilung der\nAuskunft nicht verändert; sie wurde vorbehaltlos erteilt (vgl. Häfelin/Müller,\nAllgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, S. 128 N 622 ff.).\n\nc) Im vorliegenden Fall bestreitet die Steuerbehörde, Zugeständnisse gemacht\noder Zusicherungen abgegeben zu haben. Allfällige Auskünfte seien allesamt\nunpräjudizierlich erfolgt. Somit stehen sich die widersprechenden\nBehauptungen der beiden Parteien gegenüber und es ist aus diesem Grunde\nnicht erwiesen, dass die Auskünfte vorbehaltlos erfolgten. Die Folgen der\nBeweislosigkeit hat die Rekurrentin zu tragen, da sie aus der unbewiesen\ngebliebenen Tatsache Rechte ableiten will. Des Weiteren hat die Rekurrentin\nkeine Disposition getätigt, z.B. indem sie auf Rechtsmittel verzichtete, die sie\nsonst ergriffen hätte. In diesem Sinne sind zumindest zwei Voraussetzungen\nnicht erfüllt und es besteht somit kein berechtigtes Vertrauen, das geschützt\nwerden müsste. Diese Rüge kann daher nicht gehört werden.\n\n5. Der Rekurs erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und ist\nabzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten\nzu Lasten der Rekurrentin. Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen\nEntschädigung wird praxisgemäss verzichtet.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 136.--\n\nzusammen Fr. 2'136.--\n\ngehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses\nEntscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu\nbezahlen.\n"}