{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-10-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-44_2006-10-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_44_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf84c73ceea0948b15c096ef0e8d8263f1fca39df54c585fa80ae469607d16a18a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf84c73ceea0948b15c096ef0e8d8263f1fca39df54c585fa80ae469607d16a18a1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_44", "Checksum": "9bfc632c2a98d298bda38d3ac403d25d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2006 A 2006 44"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.10.2006 A 2006 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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August 2004 gab sie\nunter anderem einen Verkaufspreis von Fr. 1'150'000.-- ohne Mobiliar an.\nUnter der Position „Kaufpreis Veräusserer“ vermerkte sie einen Betrag von Fr.\n800'000.-- mit dem Zusatz „Keine Unterlagen mehr vorhanden“. Da die\neingereichte Steuererklärung ausser einer handschriftlichen\nZusammenstellung über die Nebenkosten keine Belege enthielt, forderte der\nzuständige Steuerkommissär diese mit Auflage vom 15. September 2004 und\nmit Mahnung vom 7. Oktober 2004 ein. In der Folge wurden zwei Kaufverträge\nder Jahre 1982 und 2003 eingereicht, nicht aber die ebenfalls eingeforderte\nInventarliste über das Mobiliar. Für die Veranlagungsverfügung vom 21.\nOktober 2004 legte der Steuerkommissär daher unter „Kaufpreis Veräusserer“\nden Betrag von Fr. 700'000.-- gemäss Vertrag des Jahres 1982 zugrunde. Für\ndas Mobiliar wurde ein Abzug von Fr. 10'000.-- gewährt, weil keine detaillierte\nMobiliarliste vorlag.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob … am 11. November 2004 fristgerecht\nEinsprache bei der Steuerverwaltung Graubünden. Sie begehrte unter\nVerweis auf eine nachträglich erstellte und von beiden Parteien\nunterzeichnete Inventarliste, dass für die Berechnung der\nGrundstückgewinnsteuer die vertraglich vereinbarten Fr. 50'000.-- für das\nMobiliar berücksichtigt würden. Am 6. Dezember 2004 gelangte ihr\nTreuhänder mit einem weiteren Schreiben an die Steuerverwaltung, mit dem\nunter Beilage einer Bauabrechnung geltend gemacht wurde, im Jahre 1982\nsei eine Investition von Fr. 104'000.-- getätigt worden und diese sei ebenfalls\nzu berücksichtigen. Die Steuerverwaltung teilte hierauf mit, sie werde auf das\nneue Begehren nicht eintreten, da die Einsprachefrist längst abgelaufen sei.\nNach mehreren Briefwechseln und Telefonaten wurde die Einsprache mit\nEntscheid vom 17. August 2006 gutgeheissen, soweit darauf eingetreten\nwerden konnte. Die Veranlagung wurde bezüglich Mobiliarwert korrigiert,\nwährend das erst im zweiten Schreiben vom 6. Dezember 2004 gestellte\nBegehren um Anrechnung der Investition von Fr. 104'000.-- unberücksichtigt\nblieb.\n\n3. Dagegen liess … am 14. September 2006 frist- und formgerecht Rekurs\neinreichen und beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. August 2006 sei\nkostenfällig aufzuheben und die Steuerverwaltung anzuweisen, den\nsteuerbaren Grundstückgewinn aufgrund der eingereichten Unterlagen neu\nzu ermitteln. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei\naktenkundig, dass die Rekurrentin in der Steuerdeklaration bei den\nAnlagekosten einen Betrag von Fr. 800'000.-- eingesetzt und dass der\ndamalige Liegenschaftspreis 700'000.-- betragen habe. Damit sei klar, dass\nes sich bei der Differenz von Fr. 100'000.-- nur um eine Investition habe\nhandeln können, die irrtümlich an der falschen Stelle deklariert worden sei.\nDie Steuerbehörde sei dieser Differenz jedoch nicht nachgegangen und habe\ndamit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt. Des Weiteren\nmüssten auch die nachgereichten Unterlagen berücksichtigt werden, da sonst\ndie Rekurrentin für ihre Unkenntnis bestraft würde. Es sei auch\nunverständlich, dass der zuständige Steuerkommissär zuerst einen\n„Kuhhandel“ vorgeschlagen, dann aber im Einspracheentscheid keine\nwertvermehrende Investition berücksichtigt habe. Dies sei ein klarer Verstoss\ngegen Treu und Glauben.\n\n4. Die kantonale Steuerverwaltung beantrage in ihrer Vernehmlassung\nAbweisung des Rekurses. Die Bemühungen um Anerkennung der Investition\nseien ausschliesslich von Seiten der Rekurrentin ausgegangen. Die\nentsprechenden Gespräche seien unpräjudizierlich und unter Vorbehalt des\nabweichenden Einspracheentscheids erfolgt. Sodann sei das Schreiben vom\n6. Dezember 2004, mit welchem zusätzlich die Anerkennung einer\nwertvermehrenden Investition über Fr. 104'000.-- verlangt wurde, eindeutig\nverspätet. Es könne dem Steuerkommissär kein Vorwurf gemacht werden,\ndass er die Investition bei der Veranlagung nicht berücksichtigt habe. In der\nDeklaration sei als seinerzeitiger Kaufpreis der Betrag von Fr. 800'000.--\nangegeben worden. Auf die Auflage und Mahnung hin, den Kaufpreis sowie\ndie Investitionen zu belegen, sei jedoch nur der Kaufvertrag über Fr. 700’000.-\n- belegt worden. Daher habe der Steuerkommissär davon ausgehen müssen,\ndass die Anlagekosten allein aus dem seinerzeitigen Kaufpreis bestanden\nhätten. Es sei Aufgabe der Rekurrentin gewesen, den Nachweis\nsteuermindernder Tatsachen zu erbringen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n"}