2. Vorliegend enthielt die Eingabe des Rekurrenten vom 4. September 2006 keines der erforderlichen Elemente. Es ist daraus lediglich ersichtlich, dass er mit einem Einspracheentscheid der Gemeinde nicht einverstanden ist und die Angelegenheit sistieren lassen will. Dagegen wird kein konkreter Sachverhalt aufgeführt, noch ist erkennbar, wie und weshalb der angefochtene Entscheid falsch sein solle. Die Vorbringen beziehen sich ausschliesslich auf die privatrechtliche Erbstreitigkeit, für deren Behandlung das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist. Eine solche Eingabe kann nicht als Rekurs entgegengenommen werden.