3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung, auf den Rekurs nicht einzutreten, eventuell sei er abzuweisen. Der Rekurrent stelle einen blossen Sistierungsantrag und fechte die Veranlagung materiell nicht an, was unzulässig sei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: