Zwar haben sie die im Sachverhalt erwähnten Unterlagen eingereicht. Dagegen haben sie es immer noch unterlassen, die Steuererklärung samt dazugehörenden Unterlagen abzugeben. Die Vorinstanz ist daher nach dem Gesagten zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten, weshalb Rekurs und Beschwerde abzuweisen sind. 6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.