sie kann auch selbst materiell entscheiden, wenn sie hierzu in der Lage ist. Im anderen Fall, wenn die Begründung der Einsprache und die angerufenen Beweismittel nicht geeignet sind, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung darzutun, ist der Nichteintretensentscheid der Einsprachebehörde zu bestätigen (unveröffentlichtes BG-Urteil 2A.442/2001 vom 19. Juni 2002, E. 2.2). b) Wie die Vorinstanz völlig zu Recht geltend macht, sind die Rekurrenten ihren Mitwirkungspflichten im Einspracheverfahren nicht nachgekommen. Zwar haben sie die im Sachverhalt erwähnten Unterlagen eingereicht.