{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-42_2006-11-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_42_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8578183797668c0548f2bc06fc50e456fa4d65654c884e407467771b745959481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8578183797668c0548f2bc06fc50e456fa4d65654c884e407467771b745959481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_42", "Checksum": "37f84c79ea277cc2466f79f8e450a7d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2006 A 2006 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 28.11.2006 A 2006 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Auch bei der\nErmessensveranlagung hat die Steuerbehörde - wie bei der ordentlichen\nVeranlagung - von Amtes wegen alle Unterlagen zu berücksichtigen, die ihr\nzur Verfügung stehen. Da sich jedoch bei der Ermessensveranlagung der\nbetragsmässige Umfang nicht genau feststellen lässt, ist er zu schätzen.\nDiese Schätzung beruht notwendigerweise auf Annahmen und Vermutungen.\nMithin reicht es nicht aus, die Schätzung bloss in Zweifel zu ziehen; vielmehr\nhat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den\ntatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.\nIst die Ermessensveranlagung die Folge davon, dass der Steuerpflichtige\nseine Mitwirkungspflichten im Veranlagungsverfahren nicht erfüllt hat, muss\ndieser für den Unrichtigkeitsnachweis daher zuallererst die versäumten\nMitwirkungshandlungen nachholen (z.B. die Steuererklärung einreichen). Nur\nauf diese Weise lässt sich die Ungewissheit im Sachverhalt beseitigen. Dieser\nNachweis hat zudem umfassend zu sein; blosse Teilnachweise genügen\nnicht. Erst wenn die Ungewissheit im Sachverhalt beseitigt worden ist, lebt die\nUntersuchungspflicht der Behörde wieder auf und hat diese nötigenfalls die\nErmessenstaxation dem wirklichen Sachverhalt anzupassen (ASA 58 670 E.\n3c für die direkte Bundessteuer nach altem Recht).\nDas ist der Sinn von Satz 1 der Artikel 132 Abs. 3 DBG und 48 Abs. 2 StHG\nsowie Art. 137 Abs. 4 StG, wonach die Veranlagung nach pflichtgemässem\nErmessen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann.\n4. Da die Anfechtung einer Ermessensveranlagung einen qualifizierten\nNachweis verlangt, ist in der Einsprachebegründung der Sachverhalt\nsubstanziiert darzulegen und sind die notwendigen Beweismittel anzubieten.\nDes Weiteren sind die unterlassenen Mitwirkungshandlungen mit der\nEinsprache nachzuholen. Deshalb wird in Satz 2 der Artikel 132 Abs. 3 DBG\nund 48 Abs. 2 StHG angeordnet, dass die Einsprache gegen die\nErmessensveranlagung zu begründen ist und allfällige Beweismittel nennen\nmuss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur direkten\nBundessteuer handelt es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift, sondern\num eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht\neingetreten wird (BGE 123 II 552 E. 4c, unveröffentlichtes BG-Urteil\n2A.442/2001 vom 19. Juni 2002, E. 2.2). Aus diesem Grund kann sich der\nSteuerpflichtige in der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht\nauf eine pauschale Anfechtung oder auf die Teilanfechtung einzelner\nPositionen beschränken. Eine solche Anfechtung erlaubt es zum vornherein\nnicht, die Ermessensveranlagung daraufhin zu prüfen, ob sie offensichtlich\nunrichtig sei. Sie genügt daher den Anforderungen an die Begründung von\nEinsprachen gegen Ermessensveranlagungen nicht (Art. 132 Abs. 3 DBG, 48\nAbs. 2 StHG).\n\n5. a) Ist die Einsprachebehörde aus formellen Gründen - mangels einer\nausreichenden Begründung - auf die Einsprache nicht eingetreten, muss die\nRekursinstanz nur prüfen, ob die Einsprachebehörde zu Recht einen\nNichteintretensentscheid gefällt hat. Stellt sie fest, dass die\nErmessenstaxation aufgrund der vom Steuerpflichtigen in der Einsprache\nvorgebrachten Begründung und Beweismittel offensichtlich unrichtig ist, hebt\nsie den angefochtenen Einspracheentscheid auf und weist die Sache an die\nVeranlagungsbehörde zurück; sie kann auch selbst materiell entscheiden,\nwenn sie hierzu in der Lage ist. Im anderen Fall, wenn die Begründung der\nEinsprache und die angerufenen Beweismittel nicht geeignet sind, die\noffensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung darzutun, ist der\nNichteintretensentscheid der Einsprachebehörde zu bestätigen\n(unveröffentlichtes BG-Urteil 2A.442/2001 vom 19. Juni 2002, E. 2.2).\nb) Wie die Vorinstanz völlig zu Recht geltend macht, sind die Rekurrenten ihren\nMitwirkungspflichten im Einspracheverfahren nicht nachgekommen. Zwar\nhaben sie die im Sachverhalt erwähnten Unterlagen eingereicht. Dagegen\nhaben sie es immer noch unterlassen, die Steuererklärung samt\ndazugehörenden Unterlagen abzugeben. Die Vorinstanz ist daher nach dem\nGesagten zu Recht nicht auf die Einsprachen eingetreten, weshalb Rekurs\nund Beschwerde abzuweisen sind.\n\n6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrenten.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'000.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 152.--\n\nzusammen Fr. 3'152.--\n\ngehen unter solidarischer Haftung zulasten von … und sind innert 30 Tagen\nseit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}