{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-11-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-42_2006-11-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_42_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8578183797668c0548f2bc06fc50e456fa4d65654c884e407467771b745959481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf8578183797668c0548f2bc06fc50e456fa4d65654c884e407467771b745959481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_42", "Checksum": "37f84c79ea277cc2466f79f8e450a7d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 28.11.2006 A 2006 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 28.11.2006 A 2006 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Dagegen erhoben\nsie am 19. Mai 2006 Einsprache. Zusammen mit der Einsprache wurden\nBilanz und Erfolgsrechnung betreffend der Arzttätigkeit von …, der\nLohnausweis hinsichtlich der Tätigkeit von … als Berufsschullehrerin sowie\ndie definitiven Veranlagungsverfügungen für die Kantons- und\nGemeindesteuer 2003 bzw. die direkte Bundessteuer 2003 eingereicht. In der\nEinsprache wurde beantragt, die Veranlagungsverfügungen an die Zahlen in\nden beigelegten Dokumenten anzupassen. Die Steuererklärung 2004 wurde\nmit der Einsprache nicht eingereicht. Mit Einsprache-Entscheiden vom 9.\nAugust 2006 trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache sowohl bezüglich\nder Kantons- als auch der Bundessteuer 2004 nicht ein. Zur Begründung\nwurde ausgeführt, dass eine Veranlagung nach Ermessen nur wegen\noffensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne, wobei die\noffensichtliche Unrichtigkeit durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen sei.\nDieser Nachweis könne nur mit der Einreichung der vollständigen\nSteuererklärung erbracht werden.\n\n2. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 8. September 2006 Rekurs und\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die\nVeranlagungsverfügung/Ermessenstaxation für die Kantons- und\nGemeindesteuer 2004 sowie die Bundessteuer 2004 seien wegen\noffensichtlicher Unrichtigkeit abzulehnen und die Steuern gemäss Angaben in\nder beiliegenden Steuererklärung festzulegen.\n\n3. Die kantonale Steuerverwaltung beantragte in ihrer Vernehmlassung, Rekurs\nund Beschwerde abzuweisen bzw. hinsichtlich der Gemeindesteuern nicht\ndarauf einzutreten. Die städtische Steuerverwaltung schloss sich letzterem\nAntrag an.\n\nAuf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit\nerforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Soweit sich der Rekurs gegen die Gemeindesteuern richtet, kann darauf nicht\neingetreten werden, da die Gemeinde noch gar keinen Einspracheentscheid\nerlassen hat und es mithin an einem Anfechtungsobjekt fehlt.\n\n2. Die Veranlagung wird gemäss Art 131 lit. a StG nach pflichtgemässem\nErmessen vorgenommen, wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung und\nAndrohung einer Ermessenseinschätzung seine Verfahrenspflichten nicht\nerfüllt hat. Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von\nArtikel 131 Absatz 1 lit. a kann der Steuerpflichtige laut Art. 137 Abs. 4 StG\nnur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu\nbegründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Genügt die Einsprache\ndiesen Erfordernissen nicht, wird auf sie nicht eingetreten.\nGemäss Art. 130 Abs. 2 DBG nimmt die Veranlagungsbehörde die\nVeranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn der Steuerpflichtige\ntrotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren\nmangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.\nSie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und\nLebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen. Eine Veranlagung\nnach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen\noffensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und\nmuss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG). Da die\nBestimmungen des kantonalen und des eidgenössischen Rechtes in ihrem\nGehalt analog sind, sind Beschwerde und Rekurs gemeinsam zu behandeln.\nHinzu kommt noch, dass auch die Art. 46 und 48 des für die Kantone\nverbindlichen Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) ebenfalls analoge\nBestimmungen enthalten.\n\n"}