Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist (VGU 05 87). Vorliegend hat die Rekurrentin nur einen einzigen Fall namhaft gemacht, der von der Vorinstanz zudem noch als Fehlentscheid bezeichnet wird. Von einer rechtswidrigen Praxis der Steuerbehörde kann also keine Rede sein. 4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.