Darin kann weder eine Zusicherung für künftige Fälle erblickt werden, noch wird dadurch ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht begründet. Wenn eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das einem Bürger, der sich in der gleichen Lage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls von der Norm abweichend behandelt zu werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die abweichende Behandlung lediglich in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist (VGU 05 87).