Fehl geht auch die Berufung auf den Vertrauensschutz und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Erste Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist, dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen handelte bzw. eine Auskunft erteilte (vgl. Rohner, St. Galler Kommentar, N. 52 zu Art. 9 BV; BGE 127 I 36 f.). Die Vorinstanz hat nun gegenüber der Rekurrentin in Bezug auf die zur Diskussion stehende Fusion überhaupt keine Auskunft erteilt, da ja auch keine entsprechende Anfrage vorlag.