Wenn dies nun Konsequenzen für die Beendigung der Steuerpflicht der Tochtergesellschaft hat, hat sich dies die Rekurrentin selber zuzuschreiben. Entgegen ihrer Ansicht ist dies auch nicht stossend oder unbillig, spiegelt sich darin doch nur die durch die Rekurrentin zwecks Risikominimierung gebildete wirtschaftliche Konstruktion. Fehl geht auch die Berufung auf den Vertrauensschutz und den Gleichbehandlungsgrundsatz.