Damit nahm sie aber auch in Kauf, dass allfällige Gewinne bei der Tochtergesellschaft anfielen. Insofern war es von ihr auch konsequent, dass sie als Bilanzstichtag das erwähnte und nicht ein früheres Datum gewählt hat. Es kann somit auch keine Rede davon sein, dass dieser Zeitpunkt ohne Not willkürlich gewählt wurde. Wenn dies nun Konsequenzen für die Beendigung der Steuerpflicht der Tochtergesellschaft hat, hat sich dies die Rekurrentin selber zuzuschreiben.