Dies wäre insofern problemlos möglich gewesen, als die absorbierende Gesellschaft bereits 100% der Anteile der absorbierten Gesellschaft besessen habe, deren Verwaltungsräte mit den identischen Personen besetzt gewesen seien und für die Wahl des Bilanzstichtages vom 31. Oktober 2004 keine Notwendigkeit oder andere irgendwie geartete besondere Gründe vorgelegen hätten. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit und der Billigkeit müsse vorliegend zugunsten der Steuerpflichtigen von der zivilrechtlichen Stichtagfestsetzung abgewichen werden.