Da den Betroffenen aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung indessen kein Nachteil entstehen darf, ist der Rekurs zugleich als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln. 2. Rekurs- bzw. Beschwerdegegenstand ist einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Ende der Steuerpflicht der durch die Rekurrentin absorbierten Tochtergesellschaft zu Recht erst auf den Bilanzstichtag vom 31. Oktober 2004 festgelegt hat, oder ob sie von einer rückwirkenden Fusion hätte ausgehen müssen. Nicht Gegenstand des Verfahrens sind dagegen Fragen der Steuerbemessung oder der steuerneutralen Umstrukturierung.