1. In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass weder aus der Feststellungsverfügung noch aus dem Einspracheentscheid hervorgeht, dass sich die Feststellung der Steuerpflicht sowohl auf die Kantonssteuern als auch auf die direkte Bundessteuer bezieht. Insofern ist auch die im Einspracheentscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung unvollständig, da explizit nur auf den Rekurs nach Art. 137 StG hingewiesen wurde. Da den Betroffenen aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung indessen kein Nachteil entstehen darf, ist der Rekurs zugleich als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.