detailliert begründet wurden und sich seit der Rekurserhebung im Juni 2006 überdies keine neuen Fakten ergaben, die den fraglichen Ermessensentscheid der Vorinstanzen als rechtswidrig oder gar willkürlich hätten erscheinen lassen, wäre es im Einzelfall auch den Gesuchstellern vor Erhebung der Beschwerde sowie dem Weiterzug mittels Rekurses an das Verwaltungsgericht zumutbar gewesen, sich vorher nochmals vertieft mit den Erkenntnissen und Schlussfolgerungen der zwei Vorinstanzen auseinanderzusetzen. Bei vernünftiger Würdigung und nüchterner