Als aussichtslos gelten solche Prozessanträge, bei welchen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die darum kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr so nicht führen würde, nicht nur daher anstrengen können, weil er sie am Ende nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1; 19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3).