3. Zum „Armenrechtsgesuch“ betreffend unentgeltlicher Prozessführung auf Kosten des Staates gestützt auf Art. 25 Abs. 1 VGG sei an dieser Stelle auf die höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Gewährung dieser Rechtswohltat laut Art. 29 Abs. 3 BV nebst der (finanziellen) Bedürftigkeit noch voraussetzt, dass die Erhebung einer Einsprache bzw. Beschwerde (wie auch eines Rekurses) nicht zum voraus als aussichtslos erscheint.