Private Gläubiger berücksichtigen nämlich häufig andere Kriterien bei der Prüfung eines Gesuches um Forderungsverzicht. Hierbei ist vor allem gerichtsnotorisch, dass Banken die Wertverluste, welche die von ihnen zur Zeit des Immobilienbooms (über- )belehnten Liegenschaften erlitten haben, oft und teilweise, wie hier, in hohem Masse „kulanterweise“ mittragen, um so künftig nicht selbst jene Liegenschaften bewirtschaften und unterhalten zu müssen.