c) Daran ändern selbst die von den Gesuchstellern darüber hinaus für ihren Standpunkt angeführten Argumente (Wahrung „Opfersymmetrie“; da viele Privat-/Geschäftsgläubiger ebenso bereits auf ihre Forderungen verzichtet hätten) nichts. Richtig ist zwar, dass namentlich die UBS als Grundpfandgläubigerin (des vormals gemeinsamen Wohnhauses der Gesuchsteller in Felsberg; verkauft per 01.04.2005) auf ihre den erzielten Veräusserungspreis von Fr. 1.0 Mio. übersteigende Forderung von ca. Fr. 600'000.-- offenbar zum Teil nach Abzug der entsprechenden Lebensversicherungen verzichtet hat.