Über Erlassgesuche, die über den Betrag von Fr. 5'000.-- hinausgehen, entscheidet das Finanzdepartement (Abs. 3 lit. b). Eine Notlage liegt bei Einkommens-/Vermögenslosigkeit und bei Deckung der Lebenshaltungskosten durch die öffentliche Hand vor (vgl. zum betreibungsrechtliches Existenzminimum: AJP 6/2002, S. 645). Die grosse Härte wird bejaht, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steht und ihm die Bezahlung vernünftigerweise nicht zugemutet werden kann.