Die Verfahrenskosten von Fr. 977.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt. 3. Dagegen liessen die beiden Beschwerdeführer durch ihren Steuerberater am 12.06.2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben, mit dem Begehren, es sei ihnen die gesamte ausstehende Kantonssteuer von Fr. 50'702.80 (100%) samt aufgelaufener Verfahrenskosten von Fr. 977.-- zu erlassen; überdies sei ihnen noch die unentgeltliche Rechtspflege (Anwalt auf Kosten des Staates) zu gewähren. Zur Begründung wurde hauptsächlich vorgebracht, dass die Vorinstanz bei beiden Gesuchstellern von zu hohen Einkommen ausgegangen sei. Gemäss Jahresabschluss