{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-36_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_36_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff56b0ad358c38c8d07d160f2a67f865cff2572681a26811a7c8064c173a826ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff56b0ad358c38c8d07d160f2a67f865cff2572681a26811a7c8064c173a826ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_36", "Checksum": "034bd16bdf44b366f1ffe9fe39c4591b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuererlass | Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:43:01", "Checksum": "6622a5ed2011ba033c7b8b5e2fc2b525", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 36\nRegeste:\nSteuererlass | Gesuch\n\n3. Zum „Armenrechtsgesuch“ betreffend unentgeltlicher Prozessführung auf\nKosten des Staates gestützt auf Art. 25 Abs. 1 VGG sei an dieser Stelle auf\ndie höchstrichterliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Gewährung\ndieser Rechtswohltat laut Art. 29 Abs. 3 BV nebst der (finanziellen)\nBedürftigkeit noch voraussetzt, dass die Erhebung einer Einsprache bzw.\nBeschwerde (wie auch eines Rekurses) nicht zum voraus als aussichtslos\nerscheint. Als aussichtslos gelten solche Prozessanträge, bei welchen die\nGewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die\ndarum kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist\ndabei, ob eine Streitpartei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich\nbei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde;\neine Partei soll also einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr\nso nicht führen würde, nicht nur daher anstrengen können, weil er sie am Ende\nnichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; BGE 19.06.2003 [4P.107/2003] E. 1;\n19.06.2005 [2A.111/2005] E. 3). In Anbetracht der Tatsache, dass die\nangefochtenen Steuererlassentscheide vom April 2005 (FMD) bzw. vom Mai\n2006 (Bündner Regierung) beide bereits sehr ausführlich und äusserst\ndetailliert begründet wurden und sich seit der Rekurserhebung im Juni 2006\nüberdies keine neuen Fakten ergaben, die den fraglichen\nErmessensentscheid der Vorinstanzen als rechtswidrig oder gar willkürlich\nhätten erscheinen lassen, wäre es im Einzelfall auch den Gesuchstellern vor\nErhebung der Beschwerde sowie dem Weiterzug mittels Rekurses an das\nVerwaltungsgericht zumutbar gewesen, sich vorher nochmals vertieft mit den\nErkenntnissen und Schlussfolgerungen der zwei Vorinstanzen\nauseinanderzusetzen. Bei vernünftiger Würdigung und nüchterner\nBetrachtungsweise der dort enthaltenen Feststellungen sowie den darauf\nbasierenden Berechnungen hätten die Gesuchsteller indes erkennen\nmüssen, dass ein Rekursverfahren vorweg keine Erfolgschancen haben\nkönnte. Aus demselben Grunde gibt es auch an der Kostenübernahme der im\nEinsprache-/Beschwerdeverfahren aufgelaufenen Spruch- und\nVerfahrenskosten von total Fr. 977.-- solidarisch zu Lasten der zwei\nGesuchsteller nichts auszusetzen oder nach unten zu korrigieren.\n\n4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art.\n75 VGG solidarisch je zur Hälfte den Gesuchstellern aufzuerlegen. Auf die\nZusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung an den Kanton wird\nindes praxisgemäss verzichtet.\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n\n3. Die Gerichtskosten, bestehend\n- aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--\n- und den Kanzleiauslagen von Fr. 180.--\n\nzusammen Fr. 980.--\n\ngehen solidarisch je zur Hälfte zulasten von … sowie … und sind innert 30\nTagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons\nGraubünden, Chur, zu bezahlen.\n"}