{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-36_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_36_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff56b0ad358c38c8d07d160f2a67f865cff2572681a26811a7c8064c173a826ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcff56b0ad358c38c8d07d160f2a67f865cff2572681a26811a7c8064c173a826ae1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_36", "Checksum": "034bd16bdf44b366f1ffe9fe39c4591b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 36"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 36"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Mit Steuerlassgesuch vom 14.02.2005 beantragte der diplomierte Steuer- und\nWirtschaftsberater … (…) namens und im Auftrag der getrennt lebenden\nEheleute … und … bei der kantonalen Steuerverwaltung Graubünden den\nVerzicht auf die Restbeträge betreffend Liquidationsgewinnsteuer Kanton\n1999/2000 (Fr. 31'965.80) und Bund 1999/2000 (Fr. 41'266.80),\nKantonssteuern 2001/02 (Fr. 12'971.-- + Fr. 5'766.--) und Bundessteuern\n2001/02 (Fr. 10'448.-- + Fr. 3'461.50), total Fr. 105'879.10, infolge akuter\nGeldnot bzw. anhaltender Illiquidität der beiden Gesuchsteller.\n\n2. Mit Entscheid vom 29.04.2005 teilte das zuständige Finanz- und\nMilitärdepartement (FMD) den Antragsstellern mit, dass das Gesuch um\nErlass der Bundessteuern 2001/02 und Liquidationsgewinnsteuer Bund\n1999/2000 im Gesamtbetrag von Fr. 55'176.30 an die dafür allein zuständige\nEidgenössische Erlasskommission (EEK), Bern, zur Entscheidfällung\nweitergeleitet werde (Ziff. 1). Betreffend Kantonssteuern 2001/02 und\nLiquidationsgewinnsteuer Kanton 1999/2000 in der Höhe von Fr. 50'702.80\nwerde das Erlassgesuch im Umfang von 25% (Fr. 12'675.70) gutgeheissen\n(Ziff. 2). Nach Vereinbarung seien termingerechte Ratenzahlungen ohne\nVerzugszins möglich und zulässig (Ziff. 3). Eine hiergegen erhobene\nBeschwerde wies die Bündner Regierung mit Entscheid vom 16., mitgeteilt\nam 22.05.2006, vollständig ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die\nVerfahrenskosten von Fr. 977.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt.\n3. Dagegen liessen die beiden Beschwerdeführer durch ihren Steuerberater am\n12.06.2006 frist- und formgerecht Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben,\nmit dem Begehren, es sei ihnen die gesamte ausstehende Kantonssteuer von\nFr. 50'702.80 (100%) samt aufgelaufener Verfahrenskosten von Fr. 977.-- zu\nerlassen; überdies sei ihnen noch die unentgeltliche Rechtspflege (Anwalt auf\nKosten des Staates) zu gewähren. Zur Begründung wurde hauptsächlich\nvorgebracht, dass die Vorinstanz bei beiden Gesuchstellern von zu hohen\nEinkommen ausgegangen sei. Gemäss Jahresabschluss 2005 für die\nselbständige Tätigkeit als Naturheilpraktiker habe das Jahreseinkommen bei\nihm nur Fr. 84'115.15 bzw. Fr. 7’009.60 im Monat und nicht etwa Fr. 9'000.--\nbis Fr. 10'000.-- pro Mt. betragen; bei der nur teilzeitlich angestellten Ehefrau\n– die sich fürsorglich um ihre fünf Kinder kümmere, wovon drei noch unmündig\nseien – betrage der Monatsverdienst höchstens Fr. 850.-- und nicht Fr. 1'000.-\n- oder mehr; ferner verfügten die Gesuchsteller unbestritten über kein\nVermögen. Korrekterweise hätte auf das betreibungsrechtliche und nicht das\nprozessrechtliche Existenzminimum abgestellt werden müssen, woraus\nletztlich kein monatlicher Überschuss von Fr. 2'030.--, sondern zusammen ein\nVerlust von Fr. 1'807.-- resultiert hätte. Alle geschäftsnotwendigen\nBerufsauslagen samt Abgaben und Gebühren seien ausserdem korrekt\ndeklariert worden; der Privatanteil am Geschäftsbetrieb des Gatten sei mit Fr.\n13'100.-- ebenfalls einwandfrei verbucht worden. Hinzu käme, dass die\ngesamte Steuerschuld nicht „nur“ Fr. 95'500.--, sondern Fr. 149'624.60 (exkl.\nZinsen, allfälliger Bussen; inkl. Gemeindesteuer) betragen würde; die\nRückzahlung einer Steuerschuld in dieser Grössenordnung sei ihnen – selbst\nbei Gewährung von Ratenzahlungen und einem Teilerlass von 25% – aber\nmit Sicherheit nicht mehr möglich oder zumutbar. Für einen kompletten\nSteuererlass und der damit vernünftigerweise erhaltenen Chance eines\nwirtschaftlichen Neustarts spreche im Besonderen auch, dass alle Privat- und\nGeschäftsgläubiger bereits ganz oder zumindest erheblich auf ihre\nRestguthaben verzichtet hätten, weshalb die „Opfersymmetrie“ dasselbe vom\nFiskus verlange. Das Armenrechtsgesuch sowie die Übernahme der\nVerfahrenskosten von Fr. 977.-- wurden gleichermassen mit der finanziellen\nBedürftigkeit bzw. persönlichen Notlage der Gesuchsteller sowie der\nKomplexität der Materie begründet. Bloss ein Steuererlass von 100% würde\nbewirken, dass sie sich in absehbarer Zeit wieder wirtschaftlich erholen\nkönnten.\n\n4. In ihrer Vernehmlassung liess die Vorinstanz – unter Hinweis auf die\nausführliche Begründung im angefochtenen Entscheid – die Abweisung des\nRekurses samt Kostenfolge beantragen, soweit darauf infolge Zuständigkeit\n(nur EEK für Erlass Bundessteuern zuständig) überhaupt eingetreten werden\nkönne.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Formell gilt es zunächst klar festzuhalten, dass die zwei von einander getrennt\nlebenden Gesuchsteller von Anfang an durch einen ausgewiesenen\nSteuerexperten (Dipl. Steuer-/Wirtschaftsberater) betreut sowie vertreten\nwurden, womit sich ihr Antrag auf Bestellung eines Anwalts auf Kosten des\nStaates gestützt auf Art. 25 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, BR\n370.100) zum vornherein als unbegründet und haltlos erweist.\n\n"}