4. Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit in beiden Punkten als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten zulasten der Steuerpflichtigen (Art. 75 VGG). Auf die Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung wird praxisgemäss verzichtet. Demnach erkennt das Gericht: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 126.-- zusammen Fr. 1'626.--