Die Blitzschutzanlage stellt offensichtlich keine medizinische Behandlung dar und steht mit der Krankheit nur mittelbar im Zusammenhang, indem sie die Stromsicherheit und damit das Funktionieren des Asthmageräts auf dem Maiensäss sicherstellt. Als mittelbare Krankheitskosten stellen die Ausgaben für die Erstellung der Blitzschutzanlage daher lediglich nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten dar und die Steuerbehörde hat den geltend gemachten Abzug zu Recht verweigert.