Nicht als Krankheitsund Unfallkosten, sondern als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten gelten Aufwendungen, welche den Rahmen üblicher und notwendiger Massnahmen übersteigen (BGE 2A.318/2004 vom 7. Juni 2004) oder nur mittelbar mit einer Krankheit oder einer Heilung bzw. einer Pflege in Zusammenhang stehen. So sind z. B. Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten und der Ersatz von Bodenbelägen für Asthmatiker nicht abzugsfähig (Kreisschreiben Nr. 11, S. 4; StR Nr. 10/ 2005, S. 796).