3. a) Somit bleibt zu prüfen, ob die Kosten für die Erstellung der Blitzschutzanlage unter dem Titel Krankheitskosten abzugsfähig sind. Nach Art. 36 lit. g StG und Art. 33 lit. h DBG können Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen abgezogen werden, soweit sie die Kosten selber tragen und diese 5 % des reinen Einkommens im Bemessungsjahr übersteigen.