23 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (BR 720.000, StG) sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen zu 100% steuerbar. In den Übergangsbestimmungen ist indes eine Ausnahme von der vollen Besteuerung für Renten aus der beruflichen Vorsorge vorgesehen, welche vor dem 31. Dezember 2001 zu laufen begonnen haben oder fällig wurden und die auf einem Vorsorgeverhältnis