Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Rekurrenten sei ab 1. Juni 2001 eine Invalidenrente ausgerichtet worden und diese beruhe auf einem Vorsorgeverhältnis, das bereits vor dem 1. Januar 1987 begonnen habe. Daher sei die Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen nur zu 80% steuerbar. Auch seien in der Steuererklärung 2003 die Kosten für die erstellte Blitzschutzanlage auf dem Maiensäss anzurechnen. Er leide unter Asthma und müsse daher oft aufs Maiensäss fahren, wo die Luft besser sei. Dort sei er aber auf das Asthma- Gerät und daher auf die Stromsicherheit angewiesen, welche nur durch eine Blitzschutzanlage gewährleistet sei.