2. In der Steuererklärung 2003 machte der Steuerpflichtige unter anderem einen Abzug für die Erstellung einer Blitzschutzanlage für sein Maiensäss am … geltend. Die Veranlagungsbehörde lehnte dies in Bezug auf die Kantonssteuer mit Veranlagungsverfügung vom 27. Juli 2005 ab, weil bisher der Pauschalabzug geltend gemacht worden sei und ein Wechsel zur effektiven Methode weder beantragt noch begründet worden sei. Bei der direkten Bundessteuer wurde der Abzug unter der Annahme gewährt, es handle sich dabei um eine bestehende Blitzschutzanlage.