Vielmehr drängt sich diesfalls eine differenzierendere Berechnungsweise auf, wobei auch der Altbau ganz oder teilweise in die Rechnung einbezogen werden muss. Ein Nichteinbezug des Altbaus würde in solchen Fällen regelmässig zu einem stossenden Ergebnis führen (Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, S. 47). Bauliche Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen können unter Umständen derart intensiv sein, dass die Baute ihren bisherigen Charakter verliert und einer Neuerrichtung nahe kommt.