Dieser Auslegung steht weder der Wortlaut der Bestimmung noch ihr Sinn und Zweck entgegen. Ratio legis der Bestimmungen über die Parkplatzerstellungspflicht und deren Abgeltung durch eine Ersatzabgabe ist es zu gewährleisten, dass jede überbaute Parzelle grundsätzlich den durch ihre Benutzung bewirkten ruhenden Verkehr aufnimmt, damit durch diesen nicht die öffentlichen Strassen belastet werden (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2.A., S. 157 f.; VGU A 04 26). Das Gesetz verlangt zwar bei reinen Umbauten und Erweiterungen nur die Deckung eines durch zusätzlichen Verkehr bedingten Mehrbedarfes.