Die Gemeinde legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass ein zusammengehörender Betriebskomplex aus einer Kombination von Neubauten, Umbauten und Erweiterungen ganzheitlich beurteilt werden könne mit der Folge, dass dann der gesamte Gebäudekomplex wie ein Neubau zu behandeln sei. Dieser Auslegung steht weder der Wortlaut der Bestimmung noch ihr Sinn und Zweck entgegen.