e) Auf die Zulässigkeit der Beitragserhebung für Wegunterhalt keinen Einfluss hat sodann der Umstand, dass die Gemeinde für das Befahren des Bergweges (kostenpflichtige) Fahrbewilligungen erteilt und deren Rechtmässigkeit u.a. auch der heutige Rekurrent verschiedentlich erfolglos in Frage gestellt hat.