Die konkrete Berechtigung der Rekursgegnerin für die Erhebung der einverlangten Wegunterhaltsbeiträge von ihren Mitgliedern setzt kein dingliches Recht am Bergweg voraus, sondern ergibt sich aus der hoheitlichen Gewalt, welche der Korporation aufgrund ihres Charakters als öffentlich-rechtliche Körperschaft verliehen worden ist. Die rekurrentische Verpflichtung zur Beitragsleistung ist entsprechend auch nicht Folge einer dinglichen Beziehung zum „Bergweg“, sondern ergibt sich aufgrund seiner Zwangsmitgliedschaft zur Wegkorporation.