dass alle von ihm im Nachgang an die erwähnte Vereinbarung erhobenen Rechtsmittel in der Folge abgewiesen worden sind (Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 1. Juni 1987; Beschluss des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich, Kass.-Nr. 310/87 vom 5. April 1988; Urteil des Bundesgerichts 1P.324/1988 vom 29. März 1989). Die rekurrentischen Vorbringen erscheinen aus dieser Sicht betrachtet als geradezu rechtsmissbräuchlich.