Nach Art. 2 der Statuten der Wegkorporation ist sodann jeder Eigentümer, der vom Perimeter erfasst wird, Mitglied der Korporation und zur Aufbringung der zum Ausbau und Unterhalt verbleibenden Kosten verpflichtet. Ob bei der Erstellung des Weges die vorgeschriebenen Bewilligungsverfahren eingehalten worden sind, ist für die Bejahung der Frage, ob der Rekurrent aufgrund der Zwangsmitgliedschaft infolge des Einbezugs seiner Parzelle in den Perimeter die geforderten Jahresbeiträge schulde, völlig ohne Belang.