c) Soweit der Rekurrent wiederum seine Mitgliedschaft bei der Wegkorporation in Frage stellt, erweist sich sein Rekurs als geradezu mutwillig. Aus dem erwähnten Entscheid (E.3) ergibt sich ohne weiteres, dass der Einbezug seiner Parzelle in den Perimeter der Wegkorporation längst in Rechtskraft erwachsen ist. Nach Art. 2 der Statuten der Wegkorporation ist sodann jeder Eigentümer, der vom Perimeter erfasst wird, Mitglied der Korporation und zur Aufbringung der zum Ausbau und Unterhalt verbleibenden Kosten verpflichtet.