35 EGzZGB (alt Art. 49 EGzZGB), deren Zweck im Ausbau und Unterhalt des Wald- und Güterweges „Bergweg“ besteht und die damit damals wie heute eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt. Im Lichte des erwähnten Entscheides steht damit auch fest, dass die Wegkorporation gestützt auf die von ihr erlassenen und von der Regierung genehmigten Statuten und Reglemente berechtigt ist, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben.