{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-10-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-31_2006-10-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_31_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf42ba19110d9da818106b3eb1846ddf68f9fc6dbff9a47bfd6df7fcdf8b892d151ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf42ba19110d9da818106b3eb1846ddf68f9fc6dbff9a47bfd6df7fcdf8b892d151ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_31", "Checksum": "762eb3e9f747b5cc9975dfa41ffbc35e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 17.10.2006 A 2006 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 17.10.2006 A 2006 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Der gestützt auf die Statuten der Wegkorporation erhobene\njährliche Beitrag von Fr. 225.-- setzt sich dabei wie folgt zusammen:\n- Beitrag für 1 Stimme Fr. 15.--\n- Beitrag Ferienhaus ½ von Fr. 120.-- Fr. 60.--\n- Gemeinwerk 1 Tag à Fr. 150.-- Fr. 150.--\n\n2. Dagegen reichte … am 12. Mai 2006 beim Verwaltungsgericht fristgerecht\nRekurs ein mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der streitigen\nVerfügung. Zur Begründung bestritt er u.a. die Rechtsform und den Bestand\nder beitragserhebenden Wegkorporation, die Zuständigkeit derselben zur\nErhebung von Beiträgen und Gebühren im allgemeinen, bzw. einer ihn\ntreffenden Pflicht zur Bezahlung derselben im Speziellen. Daneben brachte\ner auch diverse Anwürfe gegen die mit der Beitragserhebung betrauten\nPersonen vor.\n\n3. Die Wegkorporation … beantragte die Abweisung des Rekurses, soweit auf\ndiesen überhaupt eingetreten werden könne. Die vom Rekurrenten\naufgeworfenen Fragen seien allesamt schon von den zuständigen\nAmtsstellen und Gerichten im Rahmen verschiedener von ihm angehobenen\nVerfahren abschlägig beurteilt worden. Sein neuerlicher Rekurs müsse\nangesichts der klaren, von verschiedenen Instanzen rechtskräftig beurteilten\nSach- und Rechtslage als rechtsmissbräuchlich und unbegründet qualifiziert\nwerden.\n\n4. In einem zweiten und dritten Schriftenwechsel erhielten die Parteien\nGelegenheit, die von ihnen eingenommenen Standpunkte zu ergänzen und\nzu vertiefen.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtschriften wird,\nsoweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt bildet die Beitragsverfügung der Rekursgegnerin vom 18.\nApril 2006, mit welcher der Rekurrent gestützt auf Art. 2 der\nKorporationsstatuten für den Zeitraum 1998 - 2004 zur Nachzahlung der\naufgelaufenen Wegunterhaltsgebühren von Fr. 225.--/Jahr, insgesamt also\nFr. 1'575.-- (zzgl. die Kosten der Verfügung von Fr. 200.--) verpflichtet worden\nist.\n\n2. Vorweg ist festzuhalten, dass die vom Rekurrenten gegen die streitige\nVerfügung vorgebrachten Rügen bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher\nAuseinandersetzungen zwischen den Rekursparteien bildeten, zu\nrechtskräftigen Urteilen führten (vgl. nachstehend 3. f.), die - soweit im\nvorliegend angehobenen Rekursverfahren von Interesse - allesamt zu\nUngunsten des Rekurrenten ausgefallen sind und letztlich ergeben haben,\ndass die Rekursgegnerin zum Erlass von Beitragsverfügungen wie der\nvorliegend angefochtenen zuständig ist und der Rekurrent zur Bezahlung der\neinverlangten Beiträge verpflichtet ist. Im vorliegenden Verfahren wiederholt\ner nun lediglich in geradezu trölerischer Art und Weise seine bereits mehrfach\nvon den jeweils angerufenen Instanzen und Gerichten als unzutreffend\nqualifizierten Rügen, bringt aber überhaupt nichts vor, das Grund und Anlass\nfür eine abweichende Beurteilung der aufgeworfenen Fragen im Sinne seiner\nheutigen Anträge rechtfertigen würde.\n\n3. a) Soweit sich der Rekurrent nämlich in diesem Verfahren wiederum auf den\nStandpunkt stellt, dass die Wegkorporation … gar nicht berechtigt sei,\nöffentlich-rechtliche Beiträge wie die ihm in Rechnung gestellten zu erheben,\nkann auf die bereits in VGE 654/83 (Entscheid vom 5. September 1984 i.S. …\ngegen Wegkorporation …) gemachten ausführlichen Erwägungen verwiesen\nwerden. Danach handelt es sich bei der Wegkorporation um eine kantonale\n(öffentlich-rechtliche) Körperschaft i.S. von Art. 59 Abs. 1 OR in Verbindung\nmit Art. 35 EGzZGB (alt Art. 49 EGzZGB), deren Zweck im Ausbau und\nUnterhalt des Wald- und Güterweges „Bergweg“ besteht und die damit damals\nwie heute eine öffentlich-rechtliche Aufgabe erfüllt. Im Lichte des erwähnten\nEntscheides steht damit auch fest, dass die Wegkorporation gestützt auf die\nvon ihr erlassenen und von der Regierung genehmigten Statuten und\nReglemente berechtigt ist, von ihren Mitgliedern Beiträge zu erheben.\n\nb) Die vom Rekurrenten vorgebrachten Einwände hinsichtlich behaupteter\nMängel im Vorfeld sowie anlässlich der Gründungsversammlung im Jahre\n1973 sind unbeachtlich und stehen letztlich auch im Widerspruch zu den\ntatbeständlichen Ausführungen im erwähnten, rechtskräftigen Entscheid des\nVerwaltungsgerichts aus dem Jahre 1984 (E.2, S. 9).\n\n"}