bereinigten Wareneinkauf Fr. 257'997.--) aber höchstens noch knapp 10% betragen, was sowohl eine erhebliche Abweichung gegenüber der zuvor erreichten Marge im betreffenden Einzelbetrieb (30%) als auch der generell beim Autozubehör branchenüblichen Marge (25-40%) bedeutet hätte. In Anbetracht dieser Feststellungen und Erkenntnisse durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgemässen Ermessens gestützt auf Art. 131 Abs. 1 lit. c StG bzw. Art. 130 Abs. 2 DGB aber auch eine erneute und vertiefte Überprüfung der übrigen von der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung angeführten Aufwandpositionen samt massgeblicher Buchhaltungsbelege vornehmen.