131 Abs. 2 DGB). Die Veranlagung wird aber namentlich dann direkt nach pflichtgemässem Ermessen durch die Steuerbehörden selbst vorgenommen, falls die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können oder falls die ausgewiesenen Ergebnisse von den üblichen Erfahrungszahlen erheblich abweichen und der Steuerpflichtige hiefür keine hinlänglichen Gründe anzugeben vermag (Art. 131 Abs. 1 lit. b und c StG; Art. 130 Abs. 2 DGB). Dagegen kann der Pflichtige Einsprache erheben (Art. 137 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DGB).