1. Gemäss Art. 127 Abs. 2 des Steuergesetztes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. des fast identischen Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ist die Steuererklärung vom Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und mit den verlangten Unterlagen fristgerecht einzureichen. Abweichungen und Korrekturen von der Selbstdeklaration werden dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung der (definitiven) Veranlagungsverfügung bekannt gegeben (Art. 132 Abs. 2 StG; Art. 131 Abs. 2 DGB).