Die Steuerpflichtige sei deshalb - ohne Erfolg - zur Nachreichung entsprechender Steuerbelege aufgefordert worden; worauf sie dann selbst gestützt auf ihr pflichtgemässes Ermessen einen Bruttogewinn von 24.48% ermittelt habe. An der Aufrechnung von Fr. 55'000.-- gebe es daher betragsmässig nichts auszusetzen. Die deklarierten Fahrzeugkosten hätten sich total auf Fr. 33'278.45 belaufen, weshalb der aufgerechnete Privatanteil von Fr. 11'000.-- (statt Fr. 4'000.--) auch nicht unrealistisch hoch oder willkürlich ausgefallen sei;