3. In ihrer Vernehmlassung beantragte die kantonale Steuerverwaltung (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Den Einwänden der Steuerpflichtigen hielt sie im Wesentlichen entgegen, dass über das Konto Warenverkauf (Konto 6000) eindeutig ein betriebsfremder Ertrag aus der Sanierung einer Privatliegenschaft (Alte …; Fr. 118'429.95) verbucht worden sei; abzüglich dieser Korrektur hätte die deklarierte Bruttogewinnmarge aus dem Pneuhandel indes nur noch 0.9% betragen. Die Steuerpflichtige sei deshalb - ohne Erfolg - zur Nachreichung entsprechender Steuerbelege aufgefordert worden;