{"Signatur": "GR_VG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2006-08-29", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_003_A-2006-30_2006-08-29.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/A_2006_30_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45d00fc10e375fb5338f2e8a3a96c1261d8fb4c192f234713e28837079cd15ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf45d00fc10e375fb5338f2e8a3a96c1261d8fb4c192f234713e28837079cd15ce1ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=A_2006_30", "Checksum": "8fcd920277e8a2e2a51338295468c114"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["A 2006 30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. Kammer 29.08.2006 A 2006 30"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 3a Camera 29.08.2006 A 2006 30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 3. 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Abweichungen und Korrekturen von der\nSelbstdeklaration werden dem Steuerpflichtigen spätestens bei der Eröffnung\nder (definitiven) Veranlagungsverfügung bekannt gegeben (Art. 132 Abs. 2\nStG; Art. 131 Abs. 2 DGB). Die Veranlagung wird aber namentlich dann direkt\nnach pflichtgemässem Ermessen durch die Steuerbehörden selbst\nvorgenommen, falls die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen\nnicht einwandfrei ermittelt werden können oder falls die ausgewiesenen\nErgebnisse von den üblichen Erfahrungszahlen erheblich abweichen und der\nSteuerpflichtige hiefür keine hinlänglichen Gründe anzugeben vermag (Art.\n131 Abs. 1 lit. b und c StG; Art. 130 Abs. 2 DGB). Dagegen kann der Pflichtige\nEinsprache erheben (Art. 137 Abs. 1 StG; Art. 132 Abs. 1 DGB). Gegen den\nEinspracheentscheid kann er sich mittels Rekurses betreffend Kantonssteuer\n(Art. 139 Abs. 1 StG) bzw. mittels Beschwerde betreffend direkte\nBundessteuer (Art. 140 Abs. 1 DGB) beim Verwaltungsgericht zur Wehr\nsetzen. Rekurs- und Beschwerdegegenstand bildet hier einzig die Frage, ob\ndie von der Steuerverwaltung im Einspracheentscheid vorgenommenen\nKorrekturen betreffend Bruttogewinnmarge (25%; steuerliche Aufrechnung Fr.\n55'000.--) sowie geschäftlich bedingtem Betriebsaufwand (Privatanteil Fz-\nKosten Fr. 11'000.--; zzgl. vorenthaltener Ertrag Debitoren Fr. 24'000.--) zu\nRecht erfolgten oder sonst – wie von der Rekurrentin bzw.\nBeschwerdeführerin bis zuletzt behauptet – ungerechtfertigt und sogar\nwillkürlich waren.\n\n2. Gestützt auf die dem Gericht zur Verfügung gestellten Akten und\nBerechnungen ist zuerst einmal offensichtlich, dass die Steuerpflichtige über\ndas Konto „Warenverkauf“ (Konto 6000) mit der Aufführung der klar\nbetriebsfremden Ertragsposition „Sanierung Liegenschaft Alte Strasse“ eine\nVerfälschung des Betriebsergebnisses zumindest in Kauf nahm, was die\nVorinstanz darum als unzulässige Falschbuchung eindeutig in Abzug bringen\ndurfte. Abzüglich jener berechtigten Korrektur über Fr. 118'429.-- hätte die\nBruttogewinnmarge 2003 aus dem hier zur Diskussion stehenden\nPneuhandel (bereinigter Warenverkauf Fr. 286'627.-- in Relation zum\nbereinigten Wareneinkauf Fr. 257'997.--) aber höchstens noch knapp 10%\nbetragen, was sowohl eine erhebliche Abweichung gegenüber der zuvor\nerreichten Marge im betreffenden Einzelbetrieb (30%) als auch der generell\nbeim Autozubehör branchenüblichen Marge (25-40%) bedeutet hätte. In\nAnbetracht dieser Feststellungen und Erkenntnisse durfte die Vorinstanz im\nRahmen ihres pflichtgemässen Ermessens gestützt auf Art. 131 Abs. 1 lit. c\nStG bzw. Art. 130 Abs. 2 DGB aber auch eine erneute und vertiefte\nÜberprüfung der übrigen von der Steuerpflichtigen in der Steuererklärung\nangeführten Aufwandpositionen samt massgeblicher Buchhaltungsbelege\nvornehmen. Wie in der Vernehmlassung (S. 9) einleuchtend und überzeugend\ndargetan, gelangte die Vorinstanz schliesslich doch noch zu einem\nBruttogewinn von gerundet 25% (ermittelt wie folgt: Bereinigter\nWahrenverkauf Fr. 286'627.-- zzgl. Bruttogewinnkorrektur Fr. 55'000.-- [aus\nWegfall „Position Sanierung Privatliegenschaft“] ergibt: Korrigierten\nWarenverkauf Fr. 341'627.-- abzgl. Wahreneinkauf Fr. 257'997.--; somit\nMarge nach Korrektur Fr. 83'630.-- bzw. 25 Prozent). Ferner stellte sich dabei\neine weitere Fehlbuchung heraus, weil die „Debitoren“ fälschlicherweise nicht\nkorrekt unter der Rubrik „Warenverkäufe“, sondern beim „Warneinkauf“\nverbucht wurden, womit sich in dieser Hinsicht ebenfalls noch eine\nentsprechende Korrektur der ursprünglichen Selbstdeklaration in der Höhe\nvon Fr. 24'000.-- aufdrängte. Mangels gegenteiliger Beweise oder zumindest\nplausibler Begründung erkannte die Vorinstanz sodann auch zu Recht auf\neinen Privatanteil an Fahrzeugkosten von Fr. 11'000.-- (statt Fr. 4'000.--),\nbetrugen die Gesamtkosten auf diesem Sektor doch unbestritten über Fr.\n33'000.--. Angesichts der zahlreich gelösten Motorfahrzeugschilder (laut MFK:\n12 Stück) bei lediglich zwei Angestellten erscheint es zudem weder\nunrealistisch noch gar willkürlich, wenn die Behörde bloss 2/3 (Fr. 22'000.--)\nder geschäftlich bedingt angeführten Fz-Kosten akzeptierte, während sie im\nGegenzug die restlichen 1/3 (Fr. 11'000.--) dem Hauptaktionär und Inhaber\ndes Pneubetriebs infolge klaren Eigengebrauchs (ein Auto, ein Wohnwagen\nsamt eines Motorrads) persönlich anlastete. Auch an dieser Aufrechnung gibt\nes somit sachlich nichts auszusetzen, zumal die Steuerpflichtige für das\nangeblich „nebenbei“ betriebene Autovermietungsgeschäft - trotz\nentsprechender Aufforderung seitens der Steuerbehörden - ebenfalls keine\nAbrechnungsbelege nachreichte und daher auch diesbezüglich ihren\nMitwirkungspflichten bei der Erhebung der geschuldeten Steuerbeträge nicht\nnachkam.\n\n3. a) Der angefochtene Entscheid der Steuerbehörde ist damit in jeder Beziehung\nrechtens und verhältnismässig, was zur Bestätigung desselben und folglich\nzur Abweisung des Rekurses und der Beschwerde führt.\n\n"}